Satzung

Satzung

„Förderverein des ev. Kindergartens / Kinder- und Jugendarbeit Bergisch Neukirchen“

in der Fassung vom 27.9.2008

 

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1     Der Verein führt den Namen: „Förderverein der ev. Kindertagesstätte / Kinder- und Jugendarbeit Bergisch Neukirchen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

1.2     Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen.
Die Geschäftsstelle befindet sich im Ev. Gemeindehaus Bergisch Neukirchen, Pastor-Scheibler-Str. 1, 51381 Leverkusen

1.3     Das alte Geschäftsjahr endet am 31.12.03. Das neue Geschäftjahr beginnt am 01.01.04. Es endet dann entsprechend dem jeweiligen Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck des Verein

2.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

2.2     Diese Zwecke bestehen in der Förderung von Aktivitäten des Kindergartens und der Kinder- und Jugendarbeit, die nicht über den Haushaltsplan des Kindergartens bzw. der Kinder- und Jugendarbeit abgedeckt werden können, aber auch für den pädagogischen Auftrag des Kindergartens/Kinder- und Jugendarbeit als notwendig erachtet werden.
Dazu zählen insbesondere:

-  Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial

-  Mitgestaltung von Veranstaltungen des Kindergartens/Kinder- und Jugendarbeit

-  Unterstützung von Gruppen- und Tagesfahrten

-  Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen

-  Finanzierung von Honorarkräften

2.3     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden.

2.5     Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

2.6     Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

2.7     Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3      Mitgliedschaft

3.1      Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

3.2      Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3.3       Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch Austritt

b)     durch Tod

c)      durch Ausschluss

3.4      Der Ausstritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile erstattet.

3.5      Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen.

 

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1      Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.2      Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

4.3       Alle Mitglieder sind verpflichtet,

-        die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern

-        ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen

-        das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln

 

§ 5      Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

5.1       Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

-        durch Beiträge

-        durch Spenden

5.2      Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

5.3      Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

5.4      Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

5.5       Der Jahresbeitrag und eingehende Spenden werden nach Vermerk für Kindergarten bzw. Kinder- und Jugendarbeit verwendet. Bei nicht vorhandenem Vermerk wird das Geld je zur Hälfte aufgeteilt.

 

§ 6      Organe des Vereins

6.1       Organe des Vereins sind :

1.     Die Mitliederversammlung

2.     Der Vorstand; dieser ist untergliedert in

a.      den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von §26 BGB

b.     den erweiterten Vorstand

 

§ 7      Die Mitgliederversammlung

7.1      Die Mitgliederversammlung (MV) tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der Mitlieder es schriftlich beantragen.

7.2      Zu Beginn der MV wählt diese aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter.

7.3       Die MV wählt:

-        Den Vorstand

-        Zwei Kassenprüfer(innen)

Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Wenn bei mehr als zwei Kandidaten keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, erfolgst im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.

7.4       Weitere Aufgaben der MV sind insbesondere:

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b)     Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer

c)      Entlastung des Vorstandes

d)      Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins

e)      Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins

f)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

7.5      Die MV ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

7.6      Die MV ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentliche einberufene MV ist beschlussfähig.

7.7      Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7.8       Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.

Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die MV und 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

          Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.

7.9       Von jeder MV ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel die/der Schriftführer(in). Sollte sie/er verhindert sein, wird zum Beginn der MV ein(e) Protokollführer(in) gewählt.

Das Protokoll ist von Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Es ist durch Aushang im Kindergarten und Jugendkeller bekannt zu machen. 

 

§ 8      Der Vorstand

8.1      Der geschäftsführende Vorstand muss paritätisch aus Kindergarten und der Kinder- und Jugendarbeit besetzt sein und besteht aus:

-        jeweils einem Vorsitzenden / Vorsitzender für den Bereich Kindergarten und einem Vorsitzenden / Vorsitzender für den Bereich Kinder- und Jugendarbeit. Die Vorsitzenden des jeweiligen Bereiches entscheiden für ihren Bereich selbständig, eigenverantwortlich und unabhängig voneinander.

-        der Kassiererin / dem Kassierer

-        der Schriftführerin / dem Schriftführer

          Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist die/der Vorsitzende berechtigt, ihr/sein Stellvertreter(in), die/der Kassierer(in) und die/der Schriftführer(in). Jede( r) unabhängig voneinander. Die/der Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sie/er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.

8.2      Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 12 Beisitzern. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er beschließt über die Vergabe der Mittel und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

 

§ 9      Satzungsänderungen

9.1      Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

9.2      Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der MV anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

 

§ 10    Vereinsauflösung

10.1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10.2    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, das unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden ist, an eine Stiftung die den Zweck der materiellen und ideellen Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Bergisch Neukirchen verfolgt. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Arbeit mit Kindern, Jugendliche und Familien.